Der kleine aber feine Unterschied zwischen einem großen und kleinen „W“ Während die Abkürzung „GWG“ branchenübergreifend bekannt und geläufig ist, als Synonym für die Abkürzung des Begriffs „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, definiert in EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32, wird unter dem Synonym „GwG“, meist nur in Fachkreisen, das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, oder auch kurz Geldwäschegesetz (GwG) genannt, verstanden. Sollten sie sich noch nicht mit dem GwG beschäftigt haben, weil sie vielleicht denken, dass dies auf sie nicht zutrifft, da ihr Unternehmen z. B. nicht zu den Finanzdienstleistern oder Rechtsanwaltskanzleien gehört, könnte dies durchaus negative Folgen für ihr Unternehmen haben.
Im Jahr 2009 wurde neben vielen anderen Gesetzen und Richtlinien nicht nur das BDSG in mehreren Gesetzesnovellen neu gefasst und geändert sondern auch das GwG. Zur Umsetzung der der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) in innerdeutsches Recht, wurde das GwG, zum 13. August 2008 mit Wirkung zum 21.08.2008 in Kraft gesetzt. Diese wurde zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, neu gefasst. Daraufhin wurden auch das Kreditwesengesetzt (KWG) als auch das Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG) entsprechend geändert.
Wesentliche ÄnderungWesentlich hierbei ist, dass das GwG nun mehr z. B. nicht nur Banken, Versicherungen, Makler, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umfasst, wovon ein Unternehmer in der Regel ausgehen würde, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).
Was bedeutet der § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG nun für ihr Unternehmen?Er bedeutet, dass sich dieses Gesetz im Grunde genommen auf die gesamten ökonomischen Abläufe und die diesen Abläufen zugrundeliegenden Geschäftsbeziehungen und Vertragswerken bezieht. Gemäß § 9 GwG sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen (intern), welche unter anderem auch, bezogen auf bestimmte Branchen, die Benennung eines „Geldwäschebauftragten“ zum Gegenstand haben. Grundlegende Maßgaben in Bezug auf die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind aus dem § 4 Abs. 3 GwG zu entnehmen, welcher den Umfang und die Art der zu erhebenden Mindestinformationen über einen Geschäftspartner beschreibt, um diesen im Sinne des GwG zu Identifizieren. Aus § 3 Abs 1 Nr. 2 und 3 GwG ergibt sich die Verpflichtung abzuklären, ob der künftige Vertragspartner ggf. für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, was deutlichen Aufwand in Bezug auf die einzuholenden Informationen mit sich bringt.
Mögliche AusnahmenWie fast alle gesetzlichen Maßgaben, hat auch dieses Gesetz für verschiedene Sachverhalte seine Ausnahmen formuliert, z. B. in Form von Wertgrenzen (z.B. Meldepflicht von Käufen oder Verkäufen von Spielschips ≥ 2.000,- Euro in Spielbanken (§ 3 Abs. 3 GwG)), Transaktionsvolumen ≥ 15.000,- Euro (auch, wenn gestückelt) oder in Bezug auf Kontollzuständigkeiten (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GwG). Hierdurch wird aber die Grundsätzlichkeit dieser gesetzlichen Maßgabe, dass jeder Verpflichtete (vgl. § 2 GwG) die Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG einzuhalten hat, nicht beeinträchtigt.
Aufbewahrungsfristen der erhobenen InformationenWie für viele, z.B. im Rahmen von rechnungslegungsrelevanten Sachverhalten (§ 257 HGB bzw. §§ 146 f. AO), erhobenen Informationen, gelten auch für diese Informationen Aufbewahrungsfristen. So sind die erhobenen Angaben rechtssicher aufzuzeichnen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG), wenn nicht andere Vorschriften ohnehin längere Fristen verlangen. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG (im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung) beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang auch die gesetzlichen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetes (BDSG) entsprechend zu berück-sichtigen. Was droht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten werden? Sollten die Maßgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden, so definiert der Gesetzgeber die Ordnungswidrigkeiten in diesem Gesetz in sehr genau in zwei Sachverhalten. Ordnungswidriges handeln mit und ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit. So werde Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 GwG (Ordnungswidriges handeln mit Vorsatz oder Leichtfertigkeit) mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs 2 (Ordnungswidriges handeln) GwG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet. Aus dem Gesetz lässt sich jedoch nicht, wie z.B. aus dem BDSG, ableiten, ob die Bußgelder je Geschäftsvorfall, der nicht entsprechend den gesetzlichen Maßgaben dokumentiert ist, gelten oder ob diese insgesamt bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten je Prüfvorgang einmalig festgesetzt werden.
Weitere AusführungenAuf weitere, aus Sicht des Autors, wichtige Maßgaben des Gesetzes wie z.B. § 10 GwG (Verdachtsanzeige) und
Quick-Check1)Gerne können Sie jedoch nachfolgenden Fragebogen (Quick-Check) nutzen, um eine erste Einschätzung vornehmen zu können, ob Sie die Maßgaben dieses Gesetzes berücksichtigen sollten oder eher nicht. Diesen Check sollten sie von Zeit zu Zeit wiederholen, wie eine generelle Prüfung, ob sich die Anwendbarkeit von gesetzlichen Maßgaben auf ihr Unternehmen geändert hat. Hierzu kann ein entsprechendes CMS („Compliance-Management-System“, siehe " Elemente eines Compliance Management Systems" oder "Compliance Management, IdW Prüfungsstandard EPS 980") entsprechende Hilfestellung leisten. Der „GwG-Quick Check“ soll zu einer Verdeutlichung beitragen, ob ihr Unternehmen zu den Verpflichteten, gemäß § 2 GwG, gehört und somit das GwG und seine Maßgaben in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen sind (dies ist der Fall, wenn eine der nachfolgenden zwölf Antworten mit „JA“ beantwortet werden muss):
1) Diese Aufstellung stellt in keiner Hinsicht eine juristische Beratung dar oder ersetzt diese. Sie dient lediglich dazu, einen Anhaltspunkt zu setzen,
Quellen: - Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom - Compliance: Praxisleitfaden für Unternehmen. Rechtsstand: 1. Oktober 2009,
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