IT Compliance
An sich ist die Beurteilung der "Wirksamkeit" des internen Kontrollsystems eine einfache Anforderung, die aber schnell komplex wird, wenn man sich mit der Frage im Detail beschäftigt. Oft sucht man ein klares "Ja" oder ein klares "Nein", was in einem komplexen Umfeld nach objektiven Kriterien kaum entschieden werden kann. Der Begriff der Wirksamkeit wird unterschiedlich definiert. |
|||
Unternehmen haben in den letzten Jahrzehnten die Hauptlast der Informationsverarbeitung auf die elektronische Datenverarbeitung übertragen, was zu einer deutlichen Abhängigkeit vom „Funktionieren“ dieser Prozesse führte. Es gibt zum einen rechtliche Aspekte die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, wobei Unterschiede sowohl aufgrund der Rechtsform der Gesellschaft als auch der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, sowie dem Umstand, ob das Eigentum in öffentlich rechtlicher oder privater Hand liegt, bestehen können. Zum anderen ist es der gesunde Menschenverstand, der die verantwortliche Unternehmensleitung dazu bewegen sollte von sich aus entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird bzw. ist. |
|||
Gleichzeitig besteht offenbar ein großer Informationsbedarf, der theoretisch zwar gut gedeckt werden kann, wenn es aber um Praxiserfahrungen geht, versiegen die Informationsquellen schnell. Es stellen sich viele Fragen, wie beispielsweise:
Rufen Sie uns einfach unter 06103 37696 0 an oder senden uns eine E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und vermitteln den Kontakt zur kurzfristigen Terminabsprache. |
|||

Bei der Implementierung und Prüfung des internen Kontrollsystems stellt sich immer wieder die Frage nach der Wirksamkeit, die zu beurteilen ist. Auch der aktuelle Gesetzestext im HGB, AktG und diversen anderen Gesetzestexten impliziert, dass sich Unternehmen mit der Wirksamkeit des IKS befassen müssen.