IT Compliance

GDPdU und Datenverarbeitung im Ausland... der Tiger bekommt Zähne

 

Bei der Einführung des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (hier) wurden keine besonderen Massnahmen definiert, falls Steuerpflichtige den Verpflichtungen der GDPdU nicht nachkommt. Insofern konnten ausschließlich die bisherigen Sanktionen verhängt werden, von denen sicher die Schätzung am schwersten wiegt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 146 Abs. 2b (hier) eingeführt, der ein "Verzögerungsgeld" von EUR 2.500 bis EUR 250.000 vorsieht, wenn Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen zur

Buchführung ins Ausland verlagern - das Jahressteuergesetz 2009 machts möglich

 

EU FlaggeMit dem Jahressteuergesetz 2009 haben im § 146 der Abgabenordnung die Absätze 2a und 2b Einzug gehalten. Diese ermöglichen dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen ab sofort eine Auslagerung/Outsourcing der elektronischen Buchführung und sonst erforderlichen Aufzeichnungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten, soweit diese bestimmte Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. Im Grundsatz geht es natürlich um die Durchführbarkeit des Besteuerungsverfahrens und darum, Steuerpflichtige, die vom Recht der Auslagerung keinen Gebrauch machen, nicht zu benachteiligen.

Absatz 2b führt das "Verzögerungsgeld" für bestimmte Tatbestände ein und ist hier etwas näher beleuchtet.

Der Beitrag externer Partner im BCM

 

Im Zuge der Überlegung, welche Maßnahmen für die Compliance zu ergreifen sind, rückt zwangsläufig früher oder später der Aspekt des Business Continuity Management in den Fokus. Nicht nur einschlägige Anforderungen an die IT fordern dies (siehe beispielsweise hier), sondern es ist auch als risikokompensierende Maßnahme  ein notwendiges Werkzeug. Der Autor dieses Beitrags stellt und beantwortet diese Frage:

Wie können externe Partner zum Erfolg des Risk- und Business Continuity  Management in Ihrem Unternehmen beitragen?

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