IKS, Risk Management, Corporate Governance

Erklärung zur Unternehmensführung im BilMoG

 

ImageGemäß § 289a E-HGB (BilMoG) müssen

  • börsennortierte Aktiengesellschaften und
  • Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein mulitlaterales Handelssystem (gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG)  gehandelt werden

eine Erklärung über die Unternehmenführung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts abgeben.

Einrichtung eines Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat

 

Einrichtung eines Prüfungsausschusses

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB-E müssen gemäß § 324 HGB-E künftig einen Prüfungsausschuss einrichten, falls sie nicht über einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat verfügen, der die Voraussetzungen des neuen § 100 Abs. 5 AktG-E erfüllt.

Die Anforderung des § 100 Abs. 5 AktG-E fordert, dass mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen muss. Mindestens ein Mitglied des einzurichtenden Prüfungsausschusses muss diese Voraussetzung erfüllen.

Vorgehensweise bei der Implementierung der gesetzlichen Anforderungen

 

ImageDas BilMoG erfordert von den betroffenen Unternehmen die Implementierung teilweise umfangreicher technischer und organisatorischer Maßnahmen.

Die Vorgehensweise bei der Implementierung muss priorisiert werden - die unterschiedlichen Regelungsbereiche ermöglichen eine zeitliche Abfolge der Implementierung. Hierbei müssen Teile der Anforderungen durch das BilMoG bereits am Anfang des ersten betroffenen Geschäftsjahres (voraussichtlich 2009) umgesetzt sein, während andere Aspekte erst zum Bilanzstichtag relevant werden.

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