Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände

Das bisherige Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt worden (§§248 Abs. 2 HGB-E und 255 Abs 2a HBG-E).

Dabei sind die bei der Entwicklung eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens anfallenden Herstellungskosten, die in § 255 Abs 2 und 2a HGB-E konkretisiert werden, zu aktivieren.

§ 248 Nr. 4 HGB-E nennt explizite Bilanzierungsverbote für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände.

Eine Ausschüttung von Erträgen aus der Aktivierung selbst geschaffener Gegenstände des Anlagevermögens wird mit § 268 Abs. 8 HGB-E an enge Voraussetzungen geknüpft. Anhangsangaben zu diesen Posten werden mit § 285 Nr. 22 und Nr. 28 definiert.

Zum Vergleich:

IAS 38 zu immateriellen Vermögensgegenständen: http://www.iasplus.de/standards/ias_38.php

Das US Financial Accounting Standards Board (FASB) hat in SFAS 142 Regelungen getroffen. Die Nutzungsbedingungen des FASB erlauben keine direkte Verlinkung, daher suchen Sie bitte "Statement No. 142" auf dieser Seite.

Praxishinweis:

Die Bilanzierung von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wird nun auch im HGB möglich.

Allem voran sollte in einem Unternehmen eine Analyse vorgenommen werden, welche Bereiche von dieser Regelung betroffen sind und ob eine Aktivierung grundsätzlich in Frage kommt.  Beispielhaft seien forschungsintensive Unternehmen und die Entwicklung von Software zur dauerhaften eigenen Nutzung genannt.

Um zum Stichtag eine entsprechende Bilanzierung und Berichterstattung (Anhang) überhaupt vornehmen zu können, muss im Unternehmen (soweit nicht durch andere Gründe oder Rechnungslegungsstandards bereits vorhanden) eine Infrastruktur geschaffen werden, in den relevanten Bereichen (z. B. Forschung/Entwicklung, IT) die Erfassung der Herstellkosten gemäß gesetzlicher Definition ermöglicht.

Auch, wenn es vordergründig wenig komplex klingt, so sind die Anforderungen an die Ermittlung in der Praxis nicht immer leicht zu erfüllen. Da müssen Arbeitszeiten erfasst werden, die für bestimmte Tätigkeiten oder Projekte anfallen, die Kosten hierfür sind zu ermitteln und von der Forschung/Konzeption (nicht aktivierungsfähig) sauber zu trennen.

Möglicherweise sind hierfür Betriebsvereinbarungen zu ändern oder zu schließen (wegen der Zeiterfassung) und es müssen unter Umständen umfangreiche Instrumente für effiziente Erfassung und Zuordnung von Herstellkosten zu Projekten (späteren immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens) geschaffen werden.

Falls entsprechende Instrumentarien bereits vorhanden sind, die für Abschlüsse nach anderen Vorschriften (IFRS, US-GAAP oder andere) erstellen, sollte geprüft werden, ob im Einzelfall Änderungen erforderlich sind, um diese Instrumente auch für HGB-Zwecke zu nutzen.