Counterparty Compliance bei Emissionshandelsunternehmen

Zusammenfassung: "Counterparty Compliance im Emissionshandel", Marion Charlotte Willems, Corporate Compliance Zeitschrift 4 /2010, Seite 152-155

Counterparty Compliance, hier verstanden als das Einhalten von gesetzlichen und unternehmensinternen Regeln bezüglich der Anforderungen an den Geschäftspartner, ist auch für Emissionshandelsunternehmen ein permanent zu beachtender Prozess in den Geschäftsbeziehungen. Die in 2010 im Carbon Market aufgetretenen Vorfälle des Umsatzsteuerbetrugs und der Geldwäsche machten dies besonders deutlich. Wenn die Gefahr der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche zumindest, wenn möglich, verringert werden soll, so müssen die Geschäftspartner bei der Geschäftsanbahnung einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden.

Counterparty Compliance ist nichts Neues und sollte für jeden Kaufmann zu den selbstverständlichen Prozessen der Geschäftsanbahnung nach dem Motto „trau, schau, wem“ erfolgen bzw. sie sollte zur allgemeinen Sorgfaltspflicht eines jeden Kaufmanns gehören. Für Kapitalgesellschaften ergeben sich die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften u.a. aus dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierunsgesetz), dem KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich), den MaRisk (Mindestanforderung an das Risikomanagement) sowie aus einschlägigen Vorschriften des Aktien- bzw. GmbH-Gesetzes und des Ordnungswidrigkeitsgesetzes. Gemäß diesen Vorschriften muss z.B. ein rechnungslegungsbezogenes Internes Kontroll und Risikomanagementsystem eingerichtet werden. Dazu gehört auch die Einrichtung eines Compliance Management Systems. Außerdem müssen nach MaRisk alle Risiken, somit auch die Counterparty-Risiken erfasst werden. Die Überprüfung der Counterparty-Compliance ist so verstanden Bestandteil eines umfassenden Risiko- und Compliance-Management-Systems.

Bei der Ausgestaltung der Counterparty Compliance im jeweiligen Unternehmen muss vorab in einem Verhaltenskodex unternehmensweit festgelegt werden, mit welchen Geschäftspartnern Geschäfte angebahnt werden sollen und mit welchen nicht. Eine Policy könnte lauten, nur mit Kunden in Kontakt zu treten, bei denen die gesetzlichen und unternehmensinternen Compliance-Vorschriften beachtet wurden. Außerdem müssen die Risiken der Geschäftspartner identifiziert werden. Hier werden Grunddaten (Sitz, Name, Anschrift des Unternehmens, Registerauszüge, Umsatzsteuer-ID-Nummern etc.) und finanzielle Daten (financial covenants, Jahresabschlussdaten etc.) des Geschäftspartners geprüft. Anschließend können die Geschäftspartner einem Rating unterzogen werden. Ein schlechtes Rating erhalten die Kunden, die ihren Zahlungs- oder Offenlegungsverpflichtungen nicht nachkommen.

 

Weiterführende Quelle: Counterparty Compliance im Emissionshandel, Marion Charlotte Willems, Corporate Compliance Zeitschrift 4 /2010, Seite 152-155

Zur Website der Autorin: www.mcw-consulting.de

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