GDPdU und Datenverarbeitung im Ausland... der Tiger bekommt Zähne

Bei der Einführung des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (hier) wurden keine besonderen Maßnahmen definiert, falls Steuerpflichtige den Verpflichtungen der GDPdU nicht nachkommt. Insofern konnten ausschließlich die bisherigen Sanktionen verhängt werden, von denen sicher die Schätzung am schwersten wiegt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 146 Abs. 2b (hier) eingeführt, der ein "Verzögerungsgeld" von EUR 2.500 bis EUR 250.000 vorsieht, wenn Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen zur

  • Rückverlagerung der Buchführung aus dem Ausland
  • Mitteilung über Änderungen der Umstände gemäß § 146 Abs 2a Satz 4
  • Einräumung des Datenzugriffs (GDPdU)
  • Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen i.S.v. § 200 Abs.1 AO (hier)
  • Einholung von Genehmigungen vor der Verlagerung der Buchführung ins Ausland

nicht nachkommen (im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde) oder ihre elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagern.

Insbesondere, wer seine Server mit der Buchhaltung ins Ausland verlagern möchte bzw. diese bereits ohne explizite behördliche Genehmigung im Ausland betreibt, muss sich mit seinem steuerlichen Berater über seine individuelle Situation und mögliche Strategien abstimmen. Steuerpflichtige, die bisher nicht in der Lage sind, die GDPdU vollumfänglich zu erfüllen, sollten ihre diesbezügliche Strategie ebenfalls sehr sorgfältig untersuchen.

Sollten Sie einen qualifizierten Anprechpartner benötigen, helfen wir gern, diesen für Sie zu identifizieren.

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