Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB-E müssen gemäß § 324 HGB-E künftig einen Prüfungsausschuss einrichten, falls sie nicht über einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat verfügen, der die Voraussetzungen des neuen § 100 Abs. 5 AktG-E erfüllt.
Die Anforderung des § 100 Abs. 5 AktG-E fordert, dass mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen muss. Mindestens ein Mitglied des einzurichtenden Prüfungsausschusses muss diese Voraussetzung erfüllen.
Anforderungen an Unabhängigkeit und Sachverstand werden nunmehr gesetzlich kodifiziert, was bei manchen Unternehmen möglicherweise Veränderungen erfordert.
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses, die grundsätzlich auch durch den Aufsichtsrat wahrgenommen werden können, werden konkretisiert, wobei klar sein dürfte, dass dies keine abschließende Aufstellung sein kann. Der Prüfungsausschuss befasst sich laut § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E mit
- der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
- der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Internen Risikomanagementsystems und des Internen Revisionssystems sowie
- der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen.