Risk, Governance & Compliance

Rechtliche Aspekte beim Cloud Computing

Laut einer Umfrage der Bitkom Research GmbH und der KPMG AG hat die Mehrheit der Unternehmen Sorge um Compliance-Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von Cloud-Lösungen.

Sorge um Compliance-Anforderungen bei Cloud Computing

Durch die Nutzung von Cloud-Lösungen werden einige Rechtsgebiete berührt. Im Folgenden werden die einschlägigen gesetzlichen Aspekte erläutert, die beim Einsatz von Cloud Computing in deutschen Unternehmen zu beachten sind.

Welche Vorteile kann die Nutzung von Cloud Computing für Unternehmen mit sich bringen?

Cloud Computing ist derzeit ein allgegenwärtiges Thema in der Informationstechnologie1. Der Anteil der Cloud-Befürworter steigt stetig. Wie Unternehmen zu Cloud Computing stehen

Vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2015 ist die Anzahl der Unternehmen, die Cloud Computing nutzen, in Summe um 26% von 28% auf insgesamt 54% gestiegen. Bei Unternehmen mit 100 bis 1.999 Mitarbeitern nutzen bereits 62% Cloud Computing, bei Unternehmen mit 2.000 Mitarbeitern oder mehr sogar 69%. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist die Nutzung im Jahr 2015 noch geringer. So nutzen 52% der Unternehmen mit 20 bis 99 Mitarbeitern Cloud Computing2.

Cloud Computing, seine Betriebsformen und Servicemodelle – eine Einführung

Der Hintergrund der Bezeichnung Cloud Computing liegt in der schematischen Darstellung des Internets in Form von Zeichnungen. Dafür wird eine Ansammlung stilisierter vernetzter Computer verwendet, um die eine Wolke gezeichnet wird, die das Internet darstellt. Im Zusammenhang mit Cloud Computing symbolisiert die Wolke die Unbekanntheit des physischen und geographischen Speicherortes für den Benutzer1.Cloud Computing Schema

Zum Cloud Computing existiert eine Vielzahl von Definitionen, eine einheitliche präzise Definition des Cloud Computing existiert jedoch nicht2. Es werden häufig Definitionen verwendet, die sich ähneln, jedoch immer wieder variieren3. Generell lässt sich Cloud Computing als Netzwerk bezeichnen, das an den Bedarf des Nutzers angepasste IT-Infrastrukturen, in der Regel über das Internet, zur Verfügung stellt4.

BYOD in Unternehmen

Welche Risiken durch BYOD in Unternehmen entstehen und wie mit diesen umgegangen werden kann

man brings own device“Bring your own device“ (BYOD) bezeichnet die Nutzung privater mobiler Geräte, wie z.B. Tablet-PCs, Notebooks oder Smartphones, innerhalb von Unternehmensnetzwerken. Auf diesen mobilen Geräten wird auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Ressourcen wie E-Mail, Kontakte, Kalender, Datenbanken sowie persönliche Einstellungen und Daten zugegriffen.

Die Nutzung privater IT-Geräte in Unternehmen hat ein hohes Kosteneinsparpotential, birgt jedoch eine Vielzahl von Risiken, die betrachtet werden müssen:

  • Komplexität und damit der Betriebsaufwand der IT-Infrastruktur steigt

Unternehmensnetzwerke sind häufig nicht heterogen ausgelegt. Ein heterogenes Netzwerk erfordert einen höheren Aufwand für die Administration von Strukturen, Protokollen und Diensten.

Directive on Payment Services – PSD 2

Ziele, Zusammenfassung und Übersicht der Themen und mögliche Arbeitspakete für PSD-2-ProjektePSD 2 Richtlinie

Das Rundschreiben 4/2015 (BA) der BaFin – Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (kurz MaSI) – gilt als Vorbereitung auf die PSD-II-Zahlungsdiensterichtlinie (Directive on Payment Services). Während die MaSI einen starken Fokus auf die Sicherheit von Internetzahlungen gelegt hat, reguliert PSD II den grundsätzlichen Zahlungsverkehr. Das spannendste Thema ist dabei sicherlich die Einbindung innovativer Marktteilnehmer und die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, sich gegenüber „Third Party Providers“ (TPPs) in Form von geeigneten Schnittstellen zu öffnen. Dazu zählen die Kontoinformationsdienste („Account Information Services“, kurz AIS) oder die Zahlungsauslösedienstleister („Payment Initiation Services“, kurz PIS).

ISO/IEC 27019 und der IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur - ein Weg zur Zertifizierung

von Dr. Klaus-Dieter Krause

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Funktionsfähigkeit unserer modernen Gesellschaft ist die Energieversorgung. Diese umfasst die Versorgung der Gesellschaft mit Strom, Gas, Wasser und Heizverfahren aus unterschiedlichsten Quellen. Als Quellen können Windkraftanlagen, Kohlekraftwerke, Kernkraftwerke, Wasserkraftwerke, Wärmekopplungsanlagen, Gezeitenanlagen, Biogasanlagen, Solaranlagen, Gaskraftwerke und weitere Anlagen der Energiegewinnung genannt werden.

Waren es bis Ende der 1990er-Jahre im Wesentlichen Kohle-, Wasser- und Kernkraftwerke, so sind es heute immer mehr Windkraft-, Biogas-, Solar- und Wasserkraftwerke, Tendenz stark steigend. Darüber hinaus hat die Liberalisierung des Energiemarktes dazu beigetragen, dass die Anzahl der Marktteilnehmer in Bezug auf die Erzeugung und den Handel sowie den Vertrieb der Energie stark gewachsen ist. Betrug der Anteil der erneuerbaren Energie (Wasser, Wind, Biogas, Batterie, Sonne …) 2014 rund 28%, so wird sich dieser 2050 voraussichtlich bundesweit insgesamt 80% oder mehr belaufen, wie einer von der IRR-Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (Jühlich) beauftragten Studie zu entnehmen war. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang die immer noch bestehende Absicht der heutigen Bundesregierung, bis Ende 2022 den Ausstieg aus der Kernenergie als Energielieferant geschafft zu haben.

Anhand der Energieversorgungseinrichtungen für Strom (Netzbetreiber) lässt sich der Sachverhalt der ansteigenden Energieversorger gut verdeutlichen. Waren es früher vier bis sechs große regionale und überregionale Netzbetreiber, Netzverteiler und Energieversorger, so sind es heute bundesweit wesentlich mehr kleinere und mittelständische Netzbetreiber (z.B. Stadtwerke), welche die Auflagen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfüllen müssen.

Öffentliches WLAN, Störerhaftung und Vorratsdatenspeicherung

Immer mehr Unternehmen wollen auch ihren Gästen den Zugang zum Internet ermöglichen. Häufig wird dabei auf ein öffentliches WLAN Netzwerk oder Gastzugänge zurückgegriffen.

Generell besteht ein Interessenkonflikt in Bezug auf die öffentliche Nutzung von WLAN. Einerseits gibt es ein großes öffentliches Interesse an verbreitetem Internetzugang, das sich auch in der im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG wiederspiegelt. Andererseits können durch die Nutzung eines solches Netzes Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstöße nach Abs. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begangen werden. Auch Marken- oder Namensrechtsverletzungen sind denkbar.[1]

Doch welche Auswirkungen hat die Bereitstellung eines solchen Netzwerks für den Betreiber?

Software testen - mit den richtigen Daten

Software testen: Ein immer wieder brisantes Thema bei der Softwareerstellung ist die Testdatenbereitstellung oder -aufbereitung. Gerne werden hierzu Echtdaten benutzt, da diese Daten selbstverständlich der Komplexität der Realität am nächsten kommen und im Verhältnis leicht und kostengünstig zu beschaffen sind. Noch dazu lassen sich ganze Testsysteme durch einfache Kopie des Produktivsystems aufbauen und immer wieder aktualisieren.

GoBD Checkliste mit 60 Fragen - Anforderungen an die IT

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14.11.2014 die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht.

Eine besondere Verschärfung haben die Anforderungen an die IT durch die GoBD erfahren. Viele Unternehmen stehen nun der Herausforderung gegenüber ihre IT in der Form anzupassen, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens erfüllt werden. Darüber hinaus wurde auch im Detail geregelt, in welchem Umfang eine ordnungsmäßige Verfahrensdokumentation vorgehalten werden sollte.

Erschwert wird die Umsetzung dann, wenn ein Unternehmen Dienstleister einsetzt oder sogar Prozesse ausgelagert hat. Wie kann in solchen Fällen gewährleistet werden, dass Themen wie Datensicherheit, Aufbewahrung, Nachvollziehbarkeit, Datenzugriff oder Unveränderbarkeit eingehalten werden?

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