Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

mehr als nur ein gutes Wort im Spiel „Galgenmännchen“!?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 beschlossen und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Vergleichen Sie hierzu auch die Ausführungen auf der BAMS-Seite.

Das LkSG soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen und ist damit ein weiterer, wenngleich auch paralleler, Baustein zum Thema Nachhaltigkeit (vgl. hierzu auch unseren Artikel „Prüfungsthema Nachhaltigkeit“). Auch die Abwendung umweltbezogener Risiken steht hierbei im Fokus. Dabei steht das Gesetz im Einklang mit den Leitlinien der Vereinten Nationen. Somit ergeben sich zum Thema Nachhaltigkeit Überschneidungen, die bei der Implementierung berücksichtigt werden sollen.

In bestimmten Unternehmen werden durch das LkSG Anforderungen an das verantwortliche Management mitunter drastisch erhöht.Paketboxen in einer Lagerhalle

 

Wer unterliegt dem Anwendungsbereich des Gesetzes?

Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz oder einer Niederlassung in Deutschland, die regelmäßig mehr als 3.000 (ab dem 1. Januar 2024: 1.000) Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 LkSG). D.h. dieses Gesetz findet branchenübergreifend Anwendung und ist lediglich durch die Standorte und Größenklassifizierung der Unternehmen in seiner Anwendung bestimmt.

Es ist davon auszugehen, dass die Größenklassen in den kommenden Jahren noch weiter gesenkt werden.

 

Pflichtenkatalog nach § 3 LkSG

Unternehmen, welche das LkSG anwenden müssen, sind verpflichtet, einen umfassenden Pflichtenkatalog zu erfüllen (vergleiche hierzu das veröffentliche Gesetz im Bundesanzeiger):

  1. Unternehmen haben ein wirksames Risikomanagementsystem (§ 4 Absatz 1 LkSG) zu etablieren.

  2. Dabei ist auch die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3) vorgesehen.

  3. Die Durchführung regelmäßiger (jährlicher) Risikoanalysen (§ 5 LkSG) ist dabei vorgeschrieben.

  4. Jedes Unternehmen muss zusätzlich eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie (§ 6 Absatz 2 LkSG) abgeben.

  5. Bei der Entdeckung von Risiken durch die Risikoanalyse nach § 5 LkSG müssen unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG) ergriffen werden.

  6. Ist eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten oder steht unmittelbar bevor, so sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3 LkSG) zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.

  7. Des Weiteren hat jedes Unternehmen die Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) sicherzustellen.

  8. Das in § 8 LkSG etablierte Beschwerdeverfahren muss so gestaltet sein, dass es Personen auch ermöglicht, auf Verletzungen entsprechender Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist. Somit gilt die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken auch bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG).

  9. Die Erfüllungen der Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren (§ 10 Absatz 1). Es gilt hierbei eine Aufbewahrungspflicht von mindestens sieben Jahren. Zudem muss eine jährliche Berichterstattung (§10 Absatz 2) erfolgen. Diese ist spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auf der Seite des Unternehmens kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

 

Kontrolle

Verantwortlich für die Kontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. jetzt dessen Nachfolger Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (§ 19 LkSG).

Das am 22.07.2021 verabschiedete Gesetz enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen, welche der Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten dienen. Hierbei gelten Auskunfts- und Herausgabepflichten (§17 LkSG). Diese Pflichten erstrecken sich auch auf verbundene Unternehmen, unmittelbare und mittelbare Zulieferer und die Herausgabe von Unterlagen und Nachweisen dieser Unternehmen.

Des Weiteren gelten Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§18 LkSG). So hat das Unternehmen die Maßnahmen der Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken.

 

Zwangsgeld und Bußgeldkatalog

Die Behörde kann Zwangsgelder (§23 LkSG) bis zu 50.000 Euro und Bußgelder (§24 LkSG) in Höhe bis zu 2% des Jahresumsatzes festlegen.
 

Fazit

Ja, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dient nicht nur als ein gutes Wort für das Spiel „Galgenmännchen“. Es bringt auch hohe Anforderungen an Ihre Organisation mit sich, die es zu erfüllen gilt. Die Umsetzung dieser Anforderungen bedingen in der Regel entsprechende Handlungszeiten für die Umsetzung. Unsere Empfehlung daher: Handeln Sie früher als zu spät, da auch die unterstützenden Fachleute eine begrenzte Anzahl an Ressourcen haben, welche sie zur Verfügung stellen können.

Die nachfolgende Grafik zeigt u.E. beispielhafte Mainstreams in einem Unternehmen, die durch die Anforderungen des LsKG wesentlich beeinflusst werden, und vermittelt so einen Eindruck, wie weitreichend und komplex dieses Gesetzt in seiner inhaltlichen Ausprägung ist.

 Beispielhafte Mainstreams in einem Unternehmen, die durch das LkSG beeinflusst werden

Abbildung 1: Beispielhafte Mainstreams in einem Unternehmen, die durch das LkSG beeinflusst werden

 

Wir unterstützen Sie – fordern Sie uns gerne!

Wir haben durch unsere langjährige Erfahrung in der Implementierung von aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen in eine bestehende Unternehmensorganisation sowie unserem Unternehmensnetzwerk die Expertise, Sie bei der Umsetzung des Pflichtenkataloges des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) umfassend zu unterstützen: von der Standortanalyse über die Implementierung in die Aufbau- und Ablauforganisation Ihres Unternehmens bis zur Berichtserstellung. Beispielsweise unterstützen wir Sie gerne bei der Konzeptionierung, Überarbeitung sowie Etablierung eines entsprechenden unternehmensindividuell abgestimmten Risikomanagementsystems genauso wie bei der Durchführung von Risikoanalysen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne dabei, eine „prüfbare“ Dokumentation sowie ein unternehmensbezogenes Berichts- und Meldesystem aufzubauen.
 

Sprechen Sie uns gerne an:

Informationen zum Autor:

Sebastian Faßbinder
Manager
compliance-net GmbH

Mobil: +49 (0) 151 65 68 47 46
E-Mail: sebastian.fassbinder@compliance-net.com
 

Informationen zum Co-Autor:

Dr. Klaus-Dieter Krause
Geschäftsführer
compliance-net GmbH

Mobil: +49 1726517995
E-Mail: klaus.d.krause@compliance-net.com

 

Weiterführende Links

Artikel: „Prüfungsthema Nachhaltigkeit“

https://www.compliance-net.de/content/pr%C3%BCfungsthema-nachhaltigkeit
 

Quellen

Gesetzestext LkSG: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2959.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2959.pdf%27%5D__1659961016888

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html