Finanzdienstleister – Regulatorik

Spezielles für Finanzdienstleister

Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk)

ErgebnisübersichtIm Rundschreiben 5/2010 vom 30. Juni 2010 hat das BaFin die Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) veröffentlicht.

Nicht nur durch die MaComp (Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Ver­haltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG), veröffentlicht im Rundschreiben 4/2010 vom 7. Juni 2010, stellen eine Verschärfung der Anforderungen an die Compliance bei Banken dar.

Nachdem das BaFin in seinem Rundschreiben 15/2009(BA) vom 14.08.2009 die Mindestan­forderungen an das Risikomanagement [MaRisk (BA)] von Banken (konkretisiert die Maßnahmen im Zusammenhang mit § 25 a KWG) und im Rundschreiben 03/2009 (VA) vom 22. Januar 2009 die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement [MaRisk (VA)] von Versicherungen (konkretisiert die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem 2008 in Kraft getretenen § 64a VAG) veröffentlichte, wurden jetzt die InvMaRisk ver­abschiedet, welche die Forderungen des § 9a InvG in zwölf Punkten konkretisieren. Legt man die drei hier benannten Standards nebeneinander und vergleicht diese, so lassen sich überschneidende Bereiche sehr schnell identifizieren.

Verschärfte Anforderungen an Compliance bei Banken (MaComp)

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, wie die Reputation von Kreditinstituten im allgemeinen Ansehen sinken kann und welche Belastungen für die betroffenen Institute durch den Vorwurf von Korruption, Bestechung oder andere Skandale entstehen können. Infolge der Finanzkrise wurden weltweit die Anforderungen an Compliance bei Wertpapierdienstleistungsinstituten erhöht. In Deutschland sind die Institute bereits seit dem 01. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, Beratungsgespräche zu Finanzinstrumenten im Privatkundengeschäft zu protokollieren.

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