Datenschutz

BDSG, EU DSGVO

Update: Facebook-Fanpage-Betreiber haften für potentielle Datenschutzverstöße durch Facebook

Ein Beitrag unserer Kooperationspartnerin Inge Seher. Inge Seher ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei Kramer und Partner Rechtsanwälte (http://www.anwaltskanzlei-online.de/) und zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV).

Kurz nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH vom 5.06.2018 (wir berichteten) zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern und Facebook hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zu Wort gemeldet und eine Entschließung veröffentlicht (pdf).

EuGH Urteil: Facebook-Seiten-Betreiber haften für potentielle Datenverstöße durch Facebook

Ein Beitrag unserer Kooperationspartnerin Inge Seher. Inge Seher ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei Kramer und Partner Rechtsanwälte (http://www.anwaltskanzlei-online.de/) und zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Woche für großes Aufsehen gesorgt.

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-DSGVO – was ändert sich?

Die neue Datenschutzgrundverordnung, die am 25.05.2018 in Kraft tritt, bringt auch Änderungen in Bezug auf die Bestellung des Datenschutzbeauftragten mit sich. Hier gelten nicht nur die EU-DSGVO, sondern zusätzlich das sogenannte „BDSG-NEU“ und die sogenannten „Erwägungsgründe“. Diese Erwägungsgründe dienen als Hilfestellung zur Interpretation der offiziellen Rechtnormen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Pflicht, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Nach aktuellem Gesetz muss ein Datenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden (§ 4f BDSG). Die Pflicht der schriftlichen Ernennung erlischt jedoch mit der EU-DSGVO und dem BDSG-NEU. Ab dem 25.05.2018 müssen lediglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden, womit die Benennung offiziell vollzogen ist (Artikel 37 Abs. 1 DSGVO und § 38 Abs. 1 BDSG-NEU). Der Formzwang „schriftlich“ entfällt und ein Datenschutzbeauftragter kann somit formfrei ernannt werden; die Meldepflicht zur Übermittlung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde muss allerdings zwingend erfüllt sein.

Synopse: EU-DSGVO, BDSG (alt) und BDSG (neu) gegenübergestellt

Screenshot der SynopseKomplexe Welt: Wir hatten (und haben noch) ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das bis Mai 2018 vollständig in Kraft ist. Jetzt kommt aber die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die für uns unmittelbar Gesetzescharakter hat und insofern nicht in nationales Recht umzusetzen ist.

Die EU-Verordnung läßt aber Spielraum (und Notwendigkeiten) für nationale Anpassungen. Diese werden bei uns im BDSG (neu) umgesetzt. Wer sich also mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen möchte, kommt nicht umhin, die EU-Verordnung in Kombination mit dem BDSG (neu) zu lesen. Als Interpretationshilfe sind der EU-DSGVO noch die ausführlichen Erwägungsgründe mitgegeben, die sehr hilfreich sind.

Um dem Leser hier eine Hilfestellung zu bieten und zu erkennen, welche Regelungen wie miteinander korrespondieren, haben wir eine kleine Synopse erstellt, die versucht, die Zusammenhänge darzustellen. Die einzelnen Themen sind über Links mit den Originaltexten verbunden und können so leicht eingesehen werden.

EU-DSGVO: Das neue Datenschutzrecht – Wissenswertes zusammengefasst

DSGVO: Maßnahmen zur DatensicherheitDie neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist zum 25.05.2016 in Kraft getreten und wird zum 25.05.2018 wirksam. Damit wird sie ab dem 25.05.2018 die bereits seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie Richtlinie 95/46/EG und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit dem Ziel ablösen, das Datenschutzniveau innerhalb der EU anzugleichen und die Rechte der Betroffenen stärker zu schützen.

Verglichen mit anderen Ländern wird sich in Deutschland nicht alles grundsätzlich ändern. Viele der datenschutzrechtlichen Konzepte und Grundsätze der EU-DSGVO sind ähnlich dem in Deutschland bisher geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 

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