Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-DSGVO – was ändert sich?
Gespeichert von Annika Brückner am 6. Oktober 2017 - 9:14Die neue Datenschutzgrundverordnung, die am 25.05.2018 in Kraft tritt, bringt auch Änderungen in Bezug auf die Bestellung des Datenschutzbeauftragten mit sich. Hier gelten nicht nur die EU-DSGVO, sondern zusätzlich das sogenannte „BDSG-NEU“ und die sogenannten „Erwägungsgründe“. Diese Erwägungsgründe dienen als Hilfestellung zur Interpretation der offiziellen Rechtnormen.
Eine wesentliche Neuerung ist die Pflicht, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Nach aktuellem Gesetz muss ein Datenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden (§ 4f BDSG). Die Pflicht der schriftlichen Ernennung erlischt jedoch mit der EU-DSGVO und dem BDSG-NEU. Ab dem 25.05.2018 müssen lediglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden, womit die Benennung offiziell vollzogen ist (Artikel 37 Abs. 1 DSGVO und § 38 Abs. 1 BDSG-NEU). Der Formzwang „schriftlich“ entfällt und ein Datenschutzbeauftragter kann somit formfrei ernannt werden; die Meldepflicht zur Übermittlung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde muss allerdings zwingend erfüllt sein.