Risikomanagement

Risikomanagement

Überblick Compliance-Tools

„Compliance“ in Unternehmen und anderen Organisationen hat in der jüngsten Vergangenheit einen hohen Stellenwert bekommen. Es ist mehr als nur ein Modebegriff. Compliance ist aus dem täglichen Gedankengut von Führungskräften kaum noch wegzudenken. Aus diesem Grund verwundert es wenig, dass das Thema von Dienstleistern und Anbietern von Tools aller Art als Verkaufsargument genutzt wird. Alles und jedes lässt sich ja mit mehr oder weniger großem Argumentationsaufwand in einen Zusammenhang zu „Compliance“ bringen.

Im Spannungsfeld zwischen Haftung und Effizienz – Corporate Governance in Deutschland

Porträt Klaus-Michael Thielemann

Siemens hat es getan, die Deutsche Telekom und Daimler haben es ebenfalls getan: nämlich einen eigenen Vorstandsposten mit direkter Verantwortung für den Bereich Compliance einzurichten. Nun ist bei diesen drei Konzernen ein solcher Schritt sicher nicht gerade überraschend, haben sie doch aufgrund ihrer Präsenz am US-Kapitalmarkt aufgrund von Compliance-Verstößen schon wiederholt unliebsamen Kontakt mit der US-Börsenaufsicht SEC gehabt.

Wer nun aber glaubt, dass diese Maßnahmen auf global agierende, börsennotierte Großunternehmen beschränkt sind, der irrt. So haben sich in den vergangenen Jahren die Rahmenbedingungen und damit auch die Haftungsumgebungen für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer im Bereich der Corporate Governance in Deutschland signifikant verändert. Eine führende Rolle nimmt dabei bereits seit längerer Zeit  die EU-Kommission ein, die insbesondere die aktuelle Finanzkrise zum Anlass nimmt,  weiter kräftig ‚aufzurüsten‘. Das unlängst vorgestellte Grünbuch zur Corporate Governance im Finanzdienstleistungsbereich bietet hierzu einigen Zündstoff (so u.a. mit dem Vorschlag zur Aufwertung der hierarchischen Stellung des Risikomanagers durch „einen dem Finanzvorstand mindestens ebenbürtigen Status“) und enthält interessanterweise zusätzlich einen Hinweis, das Thema "Corporate Governance" generell auch für den Nicht-Banken-Sektor in absehbarer Zeit weiterzuentwickeln.

Counterparty Compliance bei Emissionshandelsunternehmen

Zusammenfassung: "Counterparty Compliance im Emissionshandel", Marion Charlotte Willems, Corporate Compliance Zeitschrift 4 /2010, Seite 152-155

Counterparty Compliance, hier verstanden als das Einhalten von gesetzlichen und unternehmensinternen Regeln bezüglich der Anforderungen an den Geschäftspartner, ist auch für Emissionshandelsunternehmen ein permanent zu beachtender Prozess in den Geschäftsbeziehungen. Die in 2010 im Carbon Market aufgetretenen Vorfälle des Umsatzsteuerbetrugs und der Geldwäsche machten dies besonders deutlich. Wenn die Gefahr der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche zumindest, wenn möglich, verringert werden soll, so müssen die Geschäftspartner bei der Geschäftsanbahnung einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden.

Counterparty Compliance ist nichts Neues und sollte für jeden Kaufmann zu den selbstverständlichen Prozessen der Geschäftsanbahnung nach dem Motto „trau, schau, wem“ erfolgen bzw. sie sollte zur allgemeinen Sorgfaltspflicht eines jeden Kaufmanns gehören. Für Kapitalgesellschaften ergeben sich die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften u.a. aus dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierunsgesetz), dem KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich), den MaRisk (Mindestanforderung an das Risikomanagement) sowie aus einschlägigen Vorschriften des Aktien- bzw. GmbH-Gesetzes und des Ordnungswidrigkeitsgesetzes. Gemäß diesen Vorschriften muss z.B. ein rechnungslegungsbezogenes Internes Kontroll und Risikomanagementsystem eingerichtet werden. Dazu gehört auch die Einrichtung eines Compliance Management Systems. Außerdem müssen nach MaRisk alle Risiken, somit auch die Counterparty-Risiken erfasst werden. Die Überprüfung der Counterparty-Compliance ist so verstanden Bestandteil eines umfassenden Risiko- und Compliance-Management-Systems.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk)

ErgebnisübersichtIm Rundschreiben 5/2010 vom 30. Juni 2010 hat das BaFin die Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) veröffentlicht.

Nicht nur durch die MaComp (Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Ver­haltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG), veröffentlicht im Rundschreiben 4/2010 vom 7. Juni 2010, stellen eine Verschärfung der Anforderungen an die Compliance bei Banken dar.

Nachdem das BaFin in seinem Rundschreiben 15/2009(BA) vom 14.08.2009 die Mindestan­forderungen an das Risikomanagement [MaRisk (BA)] von Banken (konkretisiert die Maßnahmen im Zusammenhang mit § 25 a KWG) und im Rundschreiben 03/2009 (VA) vom 22. Januar 2009 die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement [MaRisk (VA)] von Versicherungen (konkretisiert die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem 2008 in Kraft getretenen § 64a VAG) veröffentlichte, wurden jetzt die InvMaRisk ver­abschiedet, welche die Forderungen des § 9a InvG in zwölf Punkten konkretisieren. Legt man die drei hier benannten Standards nebeneinander und vergleicht diese, so lassen sich überschneidende Bereiche sehr schnell identifizieren.

Praxisbericht SAP Tax Audit

DollarNatürlich sorgt eine Organisation mit IKS-Kontrollen vor, Fehler in der Umsatzsteuerbehandlung zu vermeiden. Bei der heutigen Komplexität von Organisation, Prozess und System sind jedoch Schwächen, die zu einem materiellen Nachteil für das Unternehmen führen, nie ganz auszuschließen.

Mit dem Einsatz von SAP Tax Audit wird dieses Restrisiko minimiert und kann so Ihrem Unternehmen erhebliche Steuervorteile bringen. Nicht geltend gemachte oder zu viel abgeführte Umsatzsteuer werden erkennbar. Mängel in Abläufen und Prozessen, die solche Fehler ermöglichen oder begünstigen, werden sichtbar und können bereinigt werden.

Konkret: Im Fall X wurde mit Hilfe von SAP Tax Audit eine signifikante Steuererstattung identifiziert. Vorweg wurde den beteiligten Mitarbeitern des Unternehmens (Rechnungswesen, Einkauf/Verkauf, Steuern, SAP Betreuung) eine kurze Einführung in das Tool gegeben.

SSAE 16: Der neue SAS 70 – Änderungen am bewährten Standard für Prüfungen bei Dienstleistern

Bild eines LautsprechersEs ist heutzutage durchaus üblich, dass Unternehmen Teile ihres operativen Geschäftsbetriebs auf entsprechende Dienstleistungsunternehmen auslagern. Im Rahmen der Abschlussprüfung stellt dies den Wirtschaftsprüfer vor die Problematik, dass er möglicherweise nicht (mehr) alle für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses beitragenden Geschäftsprozesse bzw. die Internen Kontrollen in diesen Geschäftsprozessen kennt und/oder prüfen kann. Darüber hinaus setzen rechtliche oder vertragliche Rahmenbedingungen den grundsätzlichen Prüfungsmöglichkeiten oftmals Grenzen. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie hier.

Eine Lösung dieses Dilemmas ist es, das dienstleistende Unternehmen vertraglich zu verpflichten, die Effektivität der Internen Kontrollen durch einen unabhängigen Prüfer prüfen zu lassen und das Ergebnis dieser Prüfung an das auslagernde Unternehmen bzw. dessen Abschlussprüfer zu kommunizieren. Solche Prüfungen werden in Deutschland z.B. durch den Prüfungsstandard 951 des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) berufsrechtlich normiert. Für Gesellschaften, die in den USA gelistet sind, sind regelmäßig Prüfungen nach dem sogenannten Standard SAS 70 gefordert. Der SAS 70 (Statement on Auditing Standards No. 70, Service Organisations (AU section 324)) wurde bereits 1992 veröffentlicht und erhielt durch den Sarbanes Oxley Act im Jahr 2002 eine erheblich größere Bedeutung.

Das Geldwäschegesetz (GwG) – für nahezu jedes Unternehmen verbindlich in seiner Anwendung

Der kleine, aber feine Unterschied zwischen einem großen und kleinen „W“

Während die Abkürzung  „GWG“ branchenübergreifend bekannt und geläufig ist, als Synonym für die Abkürzung des Begriffs „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, definiert in EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32, wird unter dem Synonym „GwG“, meist nur in Fachkreisen, das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straf­taten“, oder auch kurz Geldwäschegesetz (GwG) genannt, verstanden.

Sollten Sie sich noch nicht mit dem GwG beschäftigt haben, weil Sie vielleicht denken, dass dies auf Sie nicht zutrifft, da Ihr Unternehmen z. B. nicht zu den Finanzdienstleistern oder Rechtsanwaltskanzleien gehört, könnte dies durchaus negative Folgen für Ihr Unter­nehmen haben.

Beispiel: Erklärung zur Unternehmensführung sowie Beschreibung des Internen Kontrollsystems

Notiz: Dieser Artikel wurde am 15.01.2019 aktualisiert. Da einige der Verweisungen aus dem Originalartikel von 2010 nicht mehr gültig waren, wurden diese mit aktuellen Berichten verlinkt.


Die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB sowie die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gemäß § 289 (5) HGB stellen neue Regelungen aus dem BilMoG dar.

Da diese neu sind, stehen viele Unternehmen vor der Frage, wie die Darstellung im Einzelnen aussehen sollte bzw. kann. Hierbei ist immer interessant zu beobachten, wie sich andere Unternehmen positionieren und wie deren Darstellung aussieht. Nachfolgend einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Risikomanagement "leicht gemacht"? (Teil 2/2)

Inhalte:

  • Linienfunktion schaffen
  • Rechtliche Aspekte
  • Zusammenfassung
  • Quickcheck - Liste
  • Literaturhinweise

Risikomanagement "leicht gemacht"? (Teil 1/2) finden Sie hier.


Linienfunktion schaffen 

Um eine Aufgabe einer Linienfunktion zuordnen zu können, ist es sinnvoll, einen entsprechenden Prozess zu gestalten. In der Literatur wird dieser hinreichend als Risikomanagementprozess bezeichnet.

Krisenmanagement, was bedeutet das für ein Unternehmen im 21. Jahrhundert? (Teil 4/4)

Dieser Artikel wird in vier Teilen präsentiert und wird Ihnen einen schnellen, vereinfachten und vor allem verständlichen Einblick in eine durchaus sehr komplexe und überaus umfangreiche Thematik geben.

Teil 1    BCM – Ein Einblick

Teil 2    BCM – Nur ein weiterer Begriff im Unternehmen

Teil 3    BCM – Vorschlag zum Vorgehen für die Implementierung

Teil 4    BCM – Die Kontrolle behalten

 

BCM - Die Kontrolle behalten

Der Krisenstab

Im Rahmen des BCM ist eine Institution zu etablieren, welche in einem für das Unternehmen festgestellten Krisenfall die Koordination der im Vorfeld als situationsabhängig definierten, festgelegten und vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens freigegebenen Maßnahmen zur Durchführung veranlasst, die Umsetzung kontrolliert und ggf. situationsabhängig über weitere Maßnahmen entscheidet, als auch die Krisensituation für beendet erklärt.

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